seventh Circ. Ministerial Exception Employment Discrimination Regulation Exemption

Die ministerielle Ausnahme ergibt sich aus der ersten Änderung der Religionsklauseln der Verfassung und bietet religiösen Organisationen eine umfassende Befreiung von den Gesetzen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz, die ansonsten für die Einstellung und Entlassung von Ministerialangestellten gelten würden. Der Seventh Circuit, der kürzlich am 9. Juli 2021 in Demkovich gegen St. Andrew the Apostle Parish und der Erzdiözese Chicago abgehalten wurde, sagte, dass die ministerielle Ausnahme auch feindliche Ansprüche auf das Arbeitsumfeld ausschließt.

Der Demkovich-Entscheidung gingen zwei bedeutende Fälle des Obersten Gerichtshofs voraus, die in der Stellungnahme des Siebten Kreisgerichts wiederholt angeführt wurden, um Klarheit und Orientierung über den Umfang der ministeriellen Ausnahme zu schaffen. Im Fall Hosanna-Tabor Evangelical Lutheran Church & School im Jahr 2012 gegen EEOC hat das Gericht in Anerkennung der zentralen Bedeutung von Geistlichen für religiöse Organisationen deren absolute Freiheit bei der Wahl dieser Geistlichen zugesichert, indem es Ministerangestellten davon abhält, Ansprüche auf Diskriminierung aufgrund der Beschäftigung zu erheben. In diesem Fall ging es vor dem Gerichtshof um die Frage, ob ein Lehrer an einer Religionsschule, der weltliche Fächer unterrichtet, als Pfarrer anzusehen ist. Das Gericht hat dies bejaht. Aufgrund mehrerer spezifischer Tatsachen über die Pflichten und den Status der Lehrerin qualifizierte sie sich als Ministerin und somit war es der EEOC untersagt, einen Anspruch auf Behinderung ihrer Kündigung geltend zu machen.

In der im Juli 2020 entschiedenen Entscheidung Our Lady of Guadalupe gegen Morrissey-Berru entschied das Gericht, dass die Haupterwägung bei der Entscheidung, ob die ministerielle Ausnahme eine Klage ausschließt, die Aufgaben des Arbeitnehmers sind. Bei der Entscheidung, ob zwei katholische Schullehrer Ansprüche wegen unrechtmäßiger Kündigung wegen Alter oder Behinderung geltend machen konnten, stellte das Gericht fest, dass dies nicht möglich war, da es sich bei den von ihnen ausgeübten Aufgaben um „lebenswichtige religiöse Pflichten“ handelte.

In diesen Fällen des Obersten Gerichtshofs wurde der Umfang der ministeriellen Ausnahme bei konkreten Beschäftigungsmaßnahmen wie Einstellung und Entlassung analysiert und definiert, wer als ministerieller Angestellter qualifiziert ist. In Demkovich beantwortete der Siebte Bezirk eine andere Frage – ob die ministerielle Ausnahme auch einen Minister daran hindert, Ansprüche aufgrund immaterieller Beschäftigungsmaßnahmen geltend zu machen, wie z.

Hintergrund zur Behauptung des feindlichen Arbeitsplatzes

Um es kurz zusammenzufassen, Sandor Demkovich war ein Ministerialangestellter für die Erzdiözese Chicago und St. Andrew Parish in Calumet City. Der Pastor von Saint Andrews, Reverend Jacek Dada, der Herrn Demkovich beaufsichtigte, machte Herrn Demkovich oft abfällige und erniedrigende Bemerkungen über seinen Status als offen schwuler Mann mit einem gleichgeschlechtlichen Partner. Reverend Dada machte auch demütigende und herabsetzende Bemerkungen über das Gewicht von Herrn Demkovich. Herr Demkovich hat Diabetes und eine Stoffwechselerkrankung, die zu einer Gewichtszunahme führt. Reverend Dada bestand darauf, dass Herr Demkovich mit seinem Hund spazieren ging, damit er abnehmen konnte; er kommentierte, dass Herr Demkovich abnehmen müsse, weil er bei der Beerdigung von Herrn Demkovich nicht predigen wolle, und Reverend Dada beschwerte sich über die Kosten, Herrn Demkovich bei der Kranken- und Zahnversicherung der Gemeinde zu halten. Nachdem Herr Demkovich diese anhaltenden verbalen Beschimpfungen ertragen hatte, wurde er 2014 entlassen, kurz nachdem er seinen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet hatte.

Verfahrensgeschichte

Herr Demkovich reichte Klage gegen Saint Andrews Parish und die Erzdiözese Chicago ein und machte Ansprüche nach Titel VII und dem Americans with Disabilities Act („ADA“) sowie nach Common Law wegen unrechtmäßiger Kündigung unter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung geltend. Die Angeklagten beantragten die Abweisung und argumentierten, die Klage sei durch die ministerielle Ausnahme ausgeschlossen. Das Bezirksgericht gab dem Antrag der Beklagten auf Abweisung unbeschadet statt, da die ministerielle Ausnahme die Ansprüche von Herrn Demkovich auf unterschiedliche Behandlung nach Titel VII und dem ADA sowie seinen Anspruch auf unrechtmäßige Kündigung ausschließe. Herr Demkovich reichte eine geänderte Beschwerde ein, in der er Ansprüche auf ein feindseliges Arbeitsumfeld gemäß Titel VII und der ADA wegen der diskriminierenden Belästigung geltend machte, der die Angeklagten ihn aufgrund seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, seines Familienstands und seiner Behinderung ausgesetzt hatten. Wieder beantragten die Angeklagten die Entlassung und argumentierten, dass die ministerielle Ausnahme auch die feindlichen Ansprüche auf das Arbeitsumfeld ausschließe.

Um die Anwendbarkeit der Ausnahme auf Ansprüche aus feindlichen Arbeitsumgebungen zu beurteilen, führte das Gericht einen Abwägungstest durch, um zu bestimmen, ob die Beurteilung dieser Ansprüche eine „übermäßige Verstrickung“ durch das Gericht mit religiösen Angelegenheiten erfordern würde, wie dies durch den Ersten Verfassungszusatz verboten ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass mehrere Faktoren zugunsten der Kirche in Bezug auf Herrn Demkovichs Ansprüche aus Titel VII gewichteten, die ein feindseliges Arbeitsumfeld aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung und Familienstand vorwarfen: Kirchenführern erlauben zu entscheiden, wer die Gläubigen führt und welche Eigenschaften diese haben Führer haben; die religiöse Rechtfertigung vieler Äußerungen von Reverend Dada, die mit der katholischen Doktrin über die gleichgeschlechtliche Ehe im Einklang standen; und verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit, nach Animus und einem aufdringlichen Entdeckungsprozess zu suchen. Angesichts dieser Bedenken gab das Bezirksgericht dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Ansprüche von Herrn Demkovich nach Titel VII statt, lehnte ihn jedoch in Bezug auf seine Ansprüche nach dem ADA ab.

Sobald die Ermittlungen begannen, bestätigte das Bezirksgericht auf Antrag von St. Andrews die folgende Frage an den Seventh Circuit: „Verbietet die ministerielle Ausnahme gemäß Titel VII und dem Americans with Disabilities Act alle von einem Kläger vorgebrachten Ansprüche auf ein feindliches Arbeitsumfeld? Wer kommt als Minister in Frage, auch wenn der Anspruch keine konkrete Beschäftigungsklage anfechtet?“ Ein Gremium von drei Richtern des Siebten Bezirks hat die einstweilige Berufung angehört, und wir haben ihre Analyse hier besprochen. In einer 2:1-Entscheidung hob das Gremium die Zurückweisung der Klagen von Herrn Demkovich wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Familienstands wegen feindlicher Arbeitsumgebung gemäß Titel VII auf, sodass alle seine Ansprüche geltend gemacht werden konnten. Der Siebte Bezirk stimmte dann dafür, den Fall en banc zu verhandeln und die einstweilige Verfügung zu wiederholen.

Analyse der Gerichtsentscheidung in Demkovich

Richter Brennan verfasste die Mehrheitsentscheidung. Das Gericht begann mit der Erörterung der Geschichte und Bedeutung der ministeriellen Ausnahme für die Gewährleistung der Autonomie religiöser Organisationen bei der Auswahl ihrer Minister und die Verhinderung einer übermäßigen Verstrickung der Regierung in religiöse Organisationen. Das Gericht leitete zwei Grundsätze von Hosanna-Tabor und Unserer Lieben Frau von Guadalupe ab – dass sich ihre Begründung auf „das gesamte Arbeitsverhältnis einschließlich der Einstellung, Entlassung und Überwachung dazwischen“ erstrecken sollte und dass die Schäden, die die ministerielle Ausnahme verhindert, zivilrechtliche Eingriffe sind religiöse Angelegenheiten und übermäßige Verstrickung.

Das Gericht erörterte zunächst, warum es zu dem Schluss kam, dass die Fortführung des feindlichen Arbeitsumfelds von Herrn Demkovich die Unabhängigkeit der Kirche in ihren Amtsbeziehungen beeinträchtigen würde. In Anerkennung der Tatsache, dass Geistliche das wichtigste Instrument für die Erfüllung ihres Zwecks einer religiösen Organisation sind, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Zulassung von Klagen wegen feindlicher Umgebung die Autonomie der Organisation ebenso beeinträchtigen würde wie die Anfechtung von Diskriminierung bei Einstellungs- oder Entlassungsentscheidungen. Das Gericht stellte fest, dass „die Konturen der Amtsbeziehung am besten einer religiösen Organisation überlassen werden, nicht einem Gericht“. Der Oberste Gerichtshof in Unserer Lieben Frau von Guadalupe hatte erklärt, dass die Unabhängigkeit einer Kirche in Glaubens- und Doktrinen „die Autorität erfordert, einen Pfarrer ohne Einmischung weltlicher Behörden auszuwählen, zu überwachen und gegebenenfalls zu entfernen“, und der Siebte Bezirk war der Ansicht, dass die Sprache zwingend erforderlich ist die Schlussfolgerung, dass die ministerielle Ausnahme auch die Untersuchung der Rechtfertigung für ein feindseliges Arbeitsumfeld ausschließen sollte.

Anschließend untersuchte das Gericht, auf welche Weise die Zulassung feindseliger Ansprüche aus dem Arbeitsumfeld „zu einem unzulässigen Eindringen und einer übermäßigen Verstrickung in die religiöse Sphäre“ führen würde. Das Gericht war besorgt, dass die Beurteilung der Ansprüche von Herrn Demkovich, die sich auf seine Beziehung zu seinem Vorgesetzten, einem Amtskollegen, beziehen, in den religiösen Bereich eindringen und die interne Leitung der Organisation stören würde, indem das „Spirituelle in das Säkulare“ verwandelt wird. Ein Anspruch auf eine feindliche Arbeitsumgebung stellt das gesamte Dienstverhältnis unter eine invasive Untersuchung. Nach Ansicht des Gerichts greift die Untersuchung des Arbeitsumfelds der Pfarrer in das Recht einer religiösen Gruppe ein, ihren eigenen Glauben und ihre eigene Mission zu formen, da das, was ein Pfarrer in der Aufsicht eines anderen sagt, „einen einen strengen Rat darstellen oder für andere in Bigotterie treten könnte“. Das Gericht befürchtete auch, dass die Beurteilung der Ansprüche von Herrn Demkovich zu einer übermäßigen Verstrickung führen würde, da ein Gericht „endlose Untersuchungen“ durchführen würde, ob diskriminierende Handlungen auf Doktrin oder weltlichem Animus beruhten, was „keine Aufgabe für einen Richter oder eine Jury ist. ”

Das Gericht nahm die Vorgeschichte dieses Falls zur Kenntnis, die „die nachteiligen Auswirkungen inkrementeller Rechtsstreitigkeiten“ zeigt, und war auch besorgt, dass, wenn die Kirche eine Verteidigung nach Burlington Industries, Inc. gegen Ellerth geltend machen würde, jeder Aspekt ihrer internen Verfahren kommen würde auf dem Prüfstand, und diese kirchlichen Angelegenheiten sind nicht Sache der Gerichte. Das Gericht räumte ein, dass verschiedene Verfahren gegen religiöse Institutionen zugelassen wurden, darunter Steuerstreitigkeiten, Eigentumsstreitigkeiten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, betrachtete diese Rechtsansprüche jedoch als unterschiedlich, da die ministerielle Ausnahme für religiöse Organisationen gilt, nicht für Einzelpersonen, die möglicherweise haftbar sind wegen unerlaubter Handlung oder schuldiger Straftaten. Angesichts dieser Bedenken wurden die Klagen von Herrn Demkovich abgewiesen.

Das Gericht erkannte an, dass zwischen den Kreisen Uneinigkeit besteht, ob die ministerielle Ausnahme Ansprüche auf feindliche Arbeitsumgebungen abdeckt. Der Siebte Kreis hat sich nun der Schlussfolgerung angeschlossen, die der Zehnte Kreis im Jahr 2010 in Skrzypczak gegen die römisch-katholische Diözese Tulsa erreicht hatte, in der er feststellte, dass die ministerielle Ausnahme alle feindlichen Ansprüche auf das Arbeitsumfeld ausschließt. Im Gegensatz dazu hielt der Neunte Kreis im Jahr 2004 in der Rechtssache Elvig gegen Calvin Presbyterian Church fest, dass die geistliche Ausnahme nicht kategorisch die feindliche Arbeitsumgebung von Geistlichen ausschließt, wenn der religiöse Arbeitgeber das Verhalten leugnet oder desavouiert. Drei Richter widersprachen der Entscheidung des Gerichts in Demkovich und wiesen darauf hin, dass die Mehrheit davon auszugehen scheine, dass der Oberste Gerichtshof die Frage bereits entschieden habe, was eindeutig nicht der Fall ist. Richter Hamilton verfasste die abweichende Meinung, und ihre Begründung folgte genau der Analyse in der frei gewordenen Meinung des früheren Gremiums, die er auch verfasste. Diese unterschiedlichen Meinungen machen deutlich, dass die Entscheidung über die Reichweite der ministeriellen Ausnahme keine einfache Aufgabe ist. Derzeit werden die Klagen von Ministern wegen Belästigung je nach Gerichtsbarkeit, in der sie ihre Ansprüche verfolgen, unterschiedlich ausfallen, und es bleibt eine offene Frage, wie Gerichte außerhalb des 7., 9. und 10. Bezirks solche Ansprüche bewerten werden. Zweifellos wird der Oberste Gerichtshof letztendlich verpflichtet sein, über den Umfang der ministeriellen Ausnahme zu entscheiden.

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